|
|
 |
 |
|
 |
|
 |
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES
a. Die Firma Transporte-Tóth übernimmt Transporte von Gütern, die den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Vorschriften des HGB unterliegen. Die Transporte erfolgen durch die Firma Transporte-Tóth und deren Angestellte. Die Firma Transporte-Tóth ist auch berechtigt, Transporte an andere Frachtführer zu vermitteln. Die Firma Transporte-Tóth wird ausschließlich als Vermittler zwischen Auftraggeber und Frachtführer tätig, wenn Sie den Transport nicht selbst durchführt.Die Firma Transporte-Tóth stellt sicher, dass die Durchführung der Transporte auf der Grundlage des HGB erfolgen.
b. Abweichungen von diesen AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie die Firma Transporte-Tóth schriftlich anerkennt.
c. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung einzusetzenden Transportmittels nach billigem Ermessen selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Versender ist eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Befördert werden alle Sendungen, die sich im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Die Beförderung von Personen, sowie Sendungen gem. § 51 Postgesetz ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Sendungen deren Lagerung bzw. Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt oder für die eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist.
d. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, die aus rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen nicht zur Beförderung übernommen werden dürfen, sowie Bargeld, Geldanweisungen, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks und Wertpapiere.
e. Der Auftragnehmer behält sich vor, Sendungen, wie Briefmarken, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Kunstwerke, Antiquitäten, Lebensmittel, Arzneimittel und alle Güter, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, von der Beförderung auszuschließen. Sendungen, die solche Waren beinhalten, müssen vom Versender als solche bezeichnet werden.
2. ÜBERGABE DER SENDUNG
a. Es obliegt dem Auftraggeber das Transportgut in einer handelsüblichen, transportfähigen Verpackung zu übergeben. Mangelhaft verpacktes bzw. unverpacktes Transportgut wird auf Wunsch transportiert, jedoch wird hierfür keine Haftung übernommen. Bei Gefahrgut muss die Verpackung und die Kennzeichnung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vom Auftraggeber bzw. Versender vorgenommen werden. Unterlässt der Auftraggeber bzw. Versender die ausreichende Kennzeichnung, so ist der Transporteur berechtigt, den Transportauftrag abzulehnen. Eventuelle anfallende Kosten des Transporteurs gehen auf den Auftraggeber über.
b. Die Sendungen sind vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendungen zu kennzeichnen.
3. GEWÄHRLEISTUNG
a. Erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Frachtführer auf dem Abliefernachweis schriftlich zu vermerken. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Lieferdatum bei der Firma Transporte-Tóth anzuzeigen.
b. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. "nicht kontrolliert" oder "unter Vorbehalt" bei der Annahme gelten nicht als Anzeige von Fehlmengen oder Schäden.
c. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, genaue Mengen bei Erhalt von Transportgut zu kontrollieren, wenn eine Zählung nicht zumutbar ist (z.B. 1.500 Druckbögen auf einer Palette, oder 25 Kartons mit jeweils 250 Stück, usw..)
4. LIEFERBEDINGUNGEN
a. Die Annahme des Transportauftrages erfolgt bei Übernahme des Transportgutes.
b. Bei Direktfahrten stellen wir die Sendung schnellstmöglich zu (selbstverständlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Sozialrichtlinien). Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber dem Auftraggeber sondern, auch schriftlich angezeigt werden.
c. Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder von Ereignissen, welche die Durchführung der Leistung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen, entbinden die Firma Transporte-Tóth von jeder Laufzeitzusage. Dies gilt insbesondere bei ungünstigen Wetterverhältnissen, Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnung, außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen oder mangelnder / fehlender Dokumentation bei der Auftragserteilung seitens des Auftraggebers. In diesen Fällen ist die Firma Transporte-Tóth oder deren beauftragte Transportunternehmen berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertragsbestandteils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
d. Verzugsschäden sind von der Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit die der Firma Transporte-Tóth oder deren beauftragte Transportunternehmen, die seitens des Anspruchsstellers nachzuweisen ist.
e. Die Firma Transporte-Tóth oder deren beauftragte Transportunternehmen haften nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
5. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG
a. Die Haftung für das Transportgut beginnt mit dem Moment der abgeschlossenen Übergabe an den Frachtführer. Falls der Versand ohne Verschulden des Frachtführers unmöglich ist bzw. sich verzögert, geht die Haftung wieder auf den Auftraggeber über.
b. Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes beim Empfänger oder einem berechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, kann die Sendung mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer an
(ba) einen im Betrieb des Empfängers angestellten Mitarbeiter,
(bb) den Ehegatten des Empfängers, einen Angehörigen des Empfängers oder seines Ehegatten sowie einen Bevollmächtigten des Empfängers, sofern die Betreffenden unter der gleichen Anschrift wohnhaft sind,
(bc) einen sonstigen Hausbewohner oder Hausnachbarn, falls keiner der unter
(ba+bb) genannten Personen angetroffen wird, ausgeliefert werden.
c. Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn eine Auslieferung der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift nicht möglich ist, oder der Empfänger die Annahme der Sendung aus welchen Gründen auch immer verweigert. Für eine 2. Anfahrt wegen nicht antreffen des Empfängers oder einer von ihm bevollmächtigten Person, wird ein Zuschlag von 100% erhoben. Für die Rücklieferung der Sendung an den Auftraggeber (oder Absender) wird ebenfalls ein Zuschlag von 100% berechnet.
6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a. Die Frachtrate richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach der bei Vertragsabschluß jeweils gültigen Preisliste der Firma Transporte-Tóth. Für die Abrechnung wird die günstigste Straßenverbindung zwischen Abholungs- und Lieferort zugrunde gelegt.
b. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Frachtführer in bar zu leisten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Ist bargeldlose Zahlung vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch die Firma Transporte-Tóth.
c. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber nicht, so kann die Firma Transporte-Tóth für die erste Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 €, für die zweite und jede weitere Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 15,00 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank verlangen. Darüber hinaus trägt der Schuldner alle Kosten, die für die erforderlichen Maßnahmen zur Beitreibung des offenen Betrages notwendig sind.
d. Die Firma Transporte-Tóth ist berechtigt, trotz anders lautender Anweisungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma Transporte-Tóth berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
e. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Transporte-Tóth über den Betrag verfügen kann.
f. Die Firma Transporte-Tóth akzeptiert keine Scheckzahlungen.
g. Die Firma Transporte-Tóth akzeptiert keine Wechsel.
h. In Einzelfällen behält sich die Firma Transporte-Tóth vor, eine Anzahlung zur Leistung zu verlangen.
i. Werden der Firma Transporte-Tóth Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist die Firma Transporte-Tóth berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen. Die Firma Transporte-Tóth ist in diesem Falle weiterhin berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
j. Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnung, so sind diese innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungserstellung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.
k. Alle Rechnungen sind sofort fällig. Sollte wegen falscher Angaben im Auftrag, oder weil der Empfänger eine „Unfrei“- Sendung verweigert, eine neue Rechnung erstellt werden, wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € berechnet.
l. Der für den Auftrag vereinbarte Preis beinhaltet eine Be- und Entladezeit von je 30 Minuten, wobei das Be- und Entladen, sowie die Sicherung des Gutes im Fahrzeug durch die Mitarbeiter der Firma Transporte- Tóth oder deren beauftragte Transportunternehmen vorgenommen wird. Der Transport des Gutes erfolgt nur bis Bordsteinkante. Sollten darüber hinaus Warte- oder Ladezeiten entstehen, werden diese gesondert lt. der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
m. Ein Europalettentausch erfolgt nur mit Rückholauftrag, es wird 100% Rückfracht in Rechnung gestellt. Nebenkosten wie Fähre, Straßenbenutzungsgebühren usw. werden zusätzlich zum Frachtpreis berechnet.
n. Es werden keine Zuschläge für Nachtfahrten sowie Fahrten an Sonn- und Feiertagen in Rechnung gestellt. Alle in der Preisliste genannten Preise sind netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
7. HAFTUNG UND SCHÄDEN
a. Für das Transportgut besteht über den jeweiligen Frachtführer eine Transportversicherung gemäß HGB bis maximal zum Betrag von 8,33 SZR je Schadensfall. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, welche der jeweilige Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden kann bzw. deren Folgen er nicht abwenden kann. Weitere Haftungsausschlüsse nach § 427 HGB bleiben unberührt.
b. Für Funktionsstörungen elektronischer Geräte haftet die Firma Transporte-Tóth oder deren beauftragte Transportunternehmen bzw. deren Frachtführer nur, wenn der Anspruchssteller nachweisen kann, dass der Schaden auf Verschulden von der Firma Transporte-Tóth oder deren beauftragte Transportunternehmen bzw. des Frachtführers beruht. Bei Filmen, Datenträgern u.ä. ist die Haftung auf den Materialwert des Transportgutes beschränkt. Gefahrgut, Wertgegenstände, Schmuck, usw. erfordern eine zusätzliche Transportversicherung.
c. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Versenders, des Empfängers oder sonstiges Handeln Dritter, das dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden kann oder die durch die Beschaffenheit der Sendung selbst
d. Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs haftet der Auftragnehmer über den unter (b) genannten Haftungsrahmen hinaus, wenn ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens des Auftragnehmers verursacht wird.
e. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer über den in (b) genannten Haftungsrahmen hinaus nur im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für Schäden, deren Eintritt bei Vertragsabschluß voraussehbar waren.
f. Hat der Versender eine Sendung falsch bezeichnet oder den tatsächlichen Inhalt verschwiegen, ist die Haftung in jedem Fall auf den Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt aufgrund der vom Versender gemachten Angaben voraussehbar war.
g. Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird) richtet sich nach den Kosten für die Beschaffung oder Ersatzbeschaffung, Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung im Zeitpunkt und am Ort der Sendung je nachdem, welcher Betrag geringer ist. Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird) richtet sich nach den Kosten für die Behebung der Beschädigung oder die Ersatzbeschaffung, den Deckungskauf oder des Verkehrswertes im Zeitpunkt und am Ort der Sendung je nachdem, welcher Betrag der geringere ist. Eine Ausweitung der Haftung kann erfolgen, wenn auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers eine gesonderte Transportversicherung vor Transportbeginn abgeschlossen wird.
h. Sämtliche Ansprüche müssen vom Versender schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden gemäß HGB§§ 407-449. Unterliegt die Beförderung dem Warschauer Abkommen, so gelten dessen besondere Vorschriften über Schadensanzeige, Fristen und Anspruchsverjährung. Im übrigen sind alle Ansprüche innerhalb von 7 Kalendertagen nach Kenntnis des Auftraggebers von dem Anspruch, spätestens jedoch innerhalb 7 Kalendertagen nach Ablieferung der Sendung geltend zu machen; beim Versäumen dieser Frist ist der Anspruch verjährt. (HGB §§439 Verjährung) Kann ein Auftrag, ohne Verschulden der Firma Transporte-Tóth oder deren Beauftragte Transportunternehmen bzw. deren Frachtführer nicht vollständig ausgeführt werden, wird der vereinbarte Preis trotzdem voll in Rechnung gestellt. Umstände, die die Beförderung oder Ablieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Auftraggeber nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese auf Verschulden von Mitarbeitern oder Subunternehmern des Auftragnehmers beruhen. Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Einholung seiner Weisung erforderlich ist. Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers oder die Einholung seiner Weisungen nicht möglich, kann die Sendung zu Lasten des Auftraggebers zum Versender zurück befördert werden.
8. VERJÄHRUNG, GERICHTSSTAND
Sämtliche Ansprüche gegen die Firma Transporte-Tóth, oder die von der Firma Transporte-Tóth beauftragten Frachtführer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Ablieferung des Transportgutes, spätestens mit der Fälligkeit des Anspruches, bei Verlust mit der Kenntnisnahme des Verlustes. (HGB §§439 Verjährung) Der Vermittlungsauftrag sowie die vermittelten Transportaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Transporte-Tóth. Für alle Rechtsstreitigkeiten wird ausdrücklich der Gerichtsstand München vereinbart.
9. DATENSCHUTZ
Die Firma Transporte-Tóth ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Transporten anfallenden personenbezogenen Absender- und Kundendaten sowie die Entgeld- und Zusatzdaten selbst, oder durch Dritte elektronisch zu erfassen, zu speichern, zu bearbeiten, oder in dem zur Erfüllung notwendigen Umfang an Dritte zu vermitteln. Die Rechte des Betreffenden nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung, oder Widerspruch im Hinblick auf gespeicherte personenbezogene Daten können unabhängig vom Ort der Speicherung bei der Firma Transporte-Tóth geltend gemacht werden.
10. SCHLUSSBESTIMMUNG
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist München. Als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Urkundenprozesse, wird München vereinbart.
|
|